Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs-, und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Die Firma Jacobi Holzbau GmbH (Auftragnehmer) führt Lieferungen und Bauleistungen aus. Allen Angeboten und Auftragsbestätigungen liegen die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sowie die„Verdingungsordnung für Bauleistungen“ VOB, Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung zugrunde. Dem Auftraggeber wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B ausgehändigt.
1.2 Das Personal des Auftragnehmers ist nicht bevollmächtigt, abweichende oder zusätzliche mündliche Absprachen mit dem Auftraggeber zu treffen. Solche Absprachen werden jedoch wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2. Angebote
2.1 An sein Angebot hält sich der Auftragnehmer längstens 10 Werktage gebunden.
2.2 Die Zuschlagsfrist bei Ausschreibungen beträgt 24 Werktage.

3. Zustandekommen und Umfang des Auftrags
3.1 Das Personal des Auftragnehmers ist nicht bevollmächtigt, einen vom Angebot des Auftragnehmers abweichenden Auftrag mündlich anzunehmen. Eine solche Annahme wird jedoch wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wird.
3.2 Sind die Abmessungen und Mengen gemäß vertraglicher Absprache durch den Auftragnehmer zu bestimmen und wird diese Bestimmung dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt, so gilt sie als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.

4. Lieferungen
4.1 Auslieferungen werden in der Regel auf Fahrzeugen des Auftragnehmers durchgeführt Bei Selbstabholung oder Lieferung durch Dritte geht die Gefahr mit der Übergabe an den Auftraggeber über.
4.2 Die Abladung an den vereinbarten Lieferort ist nicht Teil des Transportes und ist vom Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern durchzuführen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.3 Der Auftraggeber hat für eine ordnungsgemäße Befestigung des Zuganges zur Baustelle zu sorgen. Verzögerungen und Schäden, die durch eine mangelhafte Befestigung des Zuganges zur Baustelle entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Lieferfristen und Leistungshindernisse
5.1 (1) Wird dem Auftragnehmer die Ausführung des Auftrags vorübergehend unmöglich a) durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand oder b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb oder c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände, so ist der Auftragnehmer für die Dauer dieser Umstände von den betroffenen vertraglichen Verpflichtungen befreit. Die Ausführungsfristen verlängern sich um die entsprechende Zeit. Wird dem Aufragnehmer die fristgerechte Ausführung durch solche Umstände erschwert, so verlängert sich die Ausführungsfrist um eine angemessene Zeitspanne.
(2) Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen die billigerweise zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um den Auftraggeber vor weitergehenden Schäden zu bewahren und ggf. die Weiterführung der Arbeit zu ermöglichen. Er informiert den Auftraggeber darüber unverzüglich.
(3) Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate so kann im Fall des Abs.1 Buchst. b und c jeder Teil, im Fall des Abs 1 Buchst. a der Auftragnehmer nach Ablauf dieser Zeit kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung, so sind die ausgeführten Leistungen nach den vertraglich bestimmten Preisen abzurechnen; kündigt der Auftraggeber, so kann der Auftragnehmer auch Vergütung der ihm im Zusammenhang mit dem nicht ausgeführten Teil der Leistung entstandenen Kosten verlangen. Eine weitergehende Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen Verschuldens bleibt unberührt.
5.2 (1) Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber in Verzug oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehenden Waren ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Vertragserfüllung Waren herausverlangen, an denen er sich das Eigentum vorbehalten hat; er hat ferner das Recht noch zu erbringende Leistungen zurückzubehalten, bis der Auftraggeber die Verpflichtungen erfüllt.
(2) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die gesetzlichen oder vertraglichen Möglichkeiten der Vertragsauflösung bleiben vorbehalten.
5.3 Wird nach der Fertigstellung der Ware auf Wunsch des Auftraggebers die Lieferung oder Abnahme aufgeschoben, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Lagerkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

6. Preise, Zahlungen und Verzugsfolgen
6.1 (1) Die vereinbarten Preise sind Nettopreise ab Werk des Auftragnehmers. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Wird dem Auftragnehmer bei Zahlung vom Auftraggeber zuviel oder unberechtigt Skonto abgezogen, so wird dies dem Auftraggeber nachbelastet.
(3) Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Sammelladungen werden sie anteilig berechnet.
(4) Wird Sonderpackung gewünscht, so ist diese zusätzlich zu vergüten.
6.2 Sind Waren oder Leistungen vertragsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluß zu erbringen und haben sich bis zum Ausführungstermin Rohstoffpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder ähnliche für die Kalkulation erhebliche Kosten wesentlich erhöht, so ist vom Auftraggeber mit dem Auftragnehmer über eine angemessene Anpassung der Preise zu verhandeln.
6.3 Die Zahlung bei Lieferaufträgen erfolgt auf Rechnung unverzüglich nach Auslieferung oder nachdem vereinbarten Liefertermin. Der Auftragnehmer kann auch Zahlung Zug um Zug verlangen.
6.4 (1) Bei Lieferung mit Montage sind folgende Abschlagszahlungen zu erbringen: a) 10% der Gesamtsumme bei Auftragserteilung, b) 85% der Gesamtsumme Zug um Zug mit dem Baufortschritt
(2) Die restlichen 5% der Gesamtsumme sind nach Abnahme und Stellung der Schlußrechnung fällig.
(3) In den Fällen des Bs. 1 Buchst. a und b leistet der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheit gem. §§ 232240 BGB.
6.5 (1) Ist Teillieferung vereinbart, so ist unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung jede Teillieferung wie eine selbständige Lieferung zu behandeln.
(2) Teillieferung gilt insbesondere dann als vereinbart, wenn Vertragsleistungen in verschiedenen Bauabschnitten zu erbringen sind.
6.6 Zahlungen mit Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen abgenommen. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Als Zahlung gelten Wechsel oder Scheck erst nachendgültiger Einlösung.
6.7 (1) Gerät der Auftraggeber mit den ihm obliegenden Zahlungen in Verzug, so ist der fällige Betrag mit einem Zinssatz von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Ist dem Auftragnehmer nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Verzinsungsschaden entstanden, so schuldet der Auftraggeber lediglich die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.
(2) Zahlt der Auftraggeber auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht, die ihm vom Auftragnehmer schriftlich gesetzt worden ist, so kann der Auftragnehmer von der weiteren Vertragserfüllung zurücktreten. In diesem Fall kann er die bereits ausgeführten Leistungen nach den vertraglich bestimmten Preisen abrechnen und im übrigen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Auf Verlangen des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer von ihm gelieferte Waren den eingegangenen Zahlungen entsprechend in angemessenem Umfang aus dem Eigentumsvorbehalt frei, soweit ein Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht.
7.2 Sicherungsübereignung oder Verpfändung von unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehenden Sachen bedürfen vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers.
7.3 Zugriffe Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Sachen, insbesondere Pfändungen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat Dritte ausdrücklich auf Vorbehaltsrechte des Auftragnehmers hinzuweisen.
7.4 Der Aufraggeber ist zur Weiterveräußerung und zum Einbau der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware in fremde Grundstücke befugt. Die ihm infolge Weiterveräußerung oder Einbau entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt an den Auftragnehmer ab. Eine anderweitige Abtretung solcher Forderungen ist ungültig, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihr vorher schriftlich zugestimmt.

8. Gewährleistung
8.1 Handelt es sich bei der Leistung des Auftragnehmers um eine Bauleistung, so gelten ausschließlich die Gewährleistungsvorschriften der VOB, Teil B, nämlich: § 13 VOB/B
1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als zugesichert, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluß als solche anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hat. Hat der Auftraggeber Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahr), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.
5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervorgetretenen Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Aufraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängelverjährt mit Ablauf der Regelfristen der Nr. 4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnen für diese Leistung die Regelfristen der Nr. 4, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggebergesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
6. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwanderfordern und wird sie vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen (§ 634 Absatz 4, § 472 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch dann Minderung der Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist.
7. (1) Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient.
(2) Den darüber hinausgehenden Schaden hat er nur dann zu ersetzen, a) wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, b) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht, c) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht oder d) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
(3) Abweichend von Nr. 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 2 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
(4) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbartwerden.
8.2 Für die übrigen Leistungen bestimmt sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern im folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.
8.3 (1) Die Gewährleistung für offensichtliche Mängel setzt voraus, daß diese vom Auftraggeber unverzüglich nach Empfang der gelieferten Ware, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, schriftlich gerügt worden sind.
(2) Soweit anwendbar, haben die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Untersuchungs- und Rügepflicht Vorrang (vergleiche §§ 377, 378 HGB).8.4 Treten infolge weiterer Behandlung der gelieferten Ware Mängel auf, so tritt die Gewährleistung nicht ein, wenn diese Mängel auf unsachgemäßer Behandlung beruhen. Unsachgemäß ist die Behandlung im Zweifel insbesondere dann, wenn sie nicht den Richtlinien im beigefügten BS-Holz-Merkblatt der Studiengemeinschaft Holzleimbau e. V. entspricht.

9. Bauwesenversicherung
Kosten für bauseitig abzuschließende Bauwesenversicherungen werden vom Auftraggeber getragen.

10. Rechte an Unterlagen
Unterlagen des Auftragnehmers, wie Zeichnungen, Entwürfe, statische Berechnungen und Konstruktionsdetails einschließlich Alternativvorschlägen, stehen urheberrechtlich ausschließlich diesem zu. Jede Verwertung durch den Auftraggeber, dessen Architekten, Statiker oder durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

11. Qualitätsnachweis
Entsprechen den Herstellervorgaben

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mainz.

13. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Der Inhalt des Vertrages richtet sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften.